Private Krankenversicherung Gehaltsgrenze
Wenn Sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sollten Sie sich für die geltenden Einkommens- bzw. Gehaltsgrenzen interessieren. Bei diesem eher umgangssprachlichen Begriff der Gehaltsgrenze kann es sich zum einen um die Beitragsbemessungsgrenze, und zum anderen um die Versicherungspflichtgrenze handeln.
Wird mit der Gehaltsgrenze die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet, handelt es sich hierbei um den maximalen Bruttolohn, der zur Berechnung des Versicherungsbeitrages herangezogen wird. Diese Gehaltsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt und ist in den ostdeutschen und in den westdeutschen Bundesländern gleich hoch. Ihr Beitrag wird dabei bis zu einer Verdienstgrenze von 44.100 Euro berechnet, aktuell liegt der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,9%. Sollte Ihr Einkommen höher liegen, bleibt dieses für die Berechnung der Krankenversicherungs-Beiträge unberücksichtigt.
Der Begriff der Gehaltsgrenze kann in der gesetzlichen Krankenversicherung aber auch für die Versicherungspflichtgrenze gebraucht werden. Sie wurde 2009 auf 48.600 Euro festgelegt und gibt an, bis zu welchem Einkommen Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Erst dann, wenn Sie drei Jahre in Folge dieses Einkommen erzielen oder überschreiten, ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich. Allerdings werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder versicherungspflichtig, wenn Ihr Einkommen unter die genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt oder Sie arbeitslos werden.