Private Krankenversicherung Versicherungspflichtgrenze
Während Selbständige und Beamte unabhängig von der Höhe des Einkommens in die Private Krankenversicherung wechseln dürfen, können Angestellte lediglich bei Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze in die PKV wechseln.
Die sogennante Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bzw. Versicherungspflichtgrenze bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Einkommens ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Für das Jahr 2009 liegt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze bei 4050 Euro Brutto-Monatsverdienst. Im Jahr 2010 wurde die Grenze auf 4.162,50 Euro und im Jahr 2011 auf monatlich 4.125,00 Euro angehoben.
Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, deren Einkommen später aber unterhalb allgemeinen Versicherungspflichtgrenze lag.
Erst bei Überschreiten dieser Versicherungspflichtgrenzen innerhalb der letzten 3 Jahre, haben Angestellte heute die Wahl, ob man weiterhin freiwillig in seiner gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder in eine private Kasse wechselt.
Übersicht der Versicherungspflichtgrenze in den letzten Jahren
| Allgemeine Grenze | Besondere Grenze (ab 2003) | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Jahr | monatlich | jährlich | Steigerung in % | jährlich | Steigerung in % |
| 2011 | 4.125,00 € | 49.500€ | -0,9 % | 44.550 € | -1,0 % |
| 2010 | 4.162,50 € | 49.950 € | 2,8 % | 45.000 € | 2,0 % |
| 2009 | 4.050,00 € | 48.600 € | 0,9 % | 44.100 € | 2,1 % |
| 2008 | 4.012,50 € | 48.150 € | 1,0 % | 43.200 € | 1,1 % |
| 2007 | 3.975,00 € | 47.700 € | 1,0 % | 42.750 € | 0,0 % |
| 2006 | 3.937,50 € | 47.250 € | 1,0 % | 42.750 € | 1,1 % |
| 2005 | 3.900,00 € | 46.800 € | 1,0 % | 42.300 € | 1,1 % |
| 2004 | 3.862,50 € | 46.350 € | 1,0 % | 41.850 € | 1,1 % |
| 2003 | 3.825,00 € | 45.900 € | 13,3 % | 41.400 € | 2,2 % |
Nicht zu verwechseln ist die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze. Seit 2003 sind diese zwei Kennzahlen von einander unabhängig zu betrachten. Während die Versicherungspflichtgrenze die Eintrittsgrenze angibt, legt die Beitragsbemessungsgrenze fest, bis zu welchem Betrag vom Einkommen – derzeit 3.675 Euro monatlich – Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Beiragssatz abgeführt werden.